Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse
§ 3.
Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Gesetzesnummer
20011581
Dokumentnummer
NOR40235648
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