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§ 3 Lebensmittelgutachterverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.2013

§ 3.

Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad, konsekutivem Mastergrad, Doktorgrad oder gleichwertigem Abschluss absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiet von dem LMSVG unterliegenden Waren nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten entsprechend den lebensmittelrechtlichen Vorschriften erstattet werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet toxikologischer Bewertungen nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011042

Dokumentnummer

NOR40151362

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