§ 3
Dienstpostenplan
(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zu verfassen und dem Landtag vorzulegen. Der Dienstpostenplan wird durch Beschluß des Landtages festgesetzt.
(2) Der Dienstpostenplan hat die Zahl der Dienstposten für die im Bereich der Hoheitsverwaltung benötigten Landesbeamten und Landesangestellten sowie ihre Verteilung auf die einzelnen Verwendungsgruppen, Dienstzweige und Dienstklassen (Dienstpostengruppen) zu enthalten. Es kann jedoch bei den Landesbeamten in der Verwendungsgruppe A die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen III bis VI, in der Verwendungsgruppe B die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen II bis V und in der Verwendungsgruppe C die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen I bis IV gemeinsam festgesetzt werden. Desgleichen können bei den Landesangestellten die Dienstposten der Dienstpostengruppen 1 und 2 zusammengefaßt werden. Ferner ist im Dienstpostenplan die Zahl der ständigen Arbeiter auszuweisen.
24.10.2017
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