§ 3 LBed.-NBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1980

§ 3
Verwendungszulage

(1) Der Landesbedienstete, dessen Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung verbunden ist, hat Anspruch auf eine Verwendungszulage. Zu den Landesbediensteten, auf welche dies zutrifft, gehören insbesondere der Landesamtsdirektor, die Vorstände der Abteilungen beim Amt der Landesregierung sowie die Leiter der nachgeordneten Dienststellen.

(2) Die Höhe der Verwendungszulage hat sich nach dem Ausmaß der Verantwortung zu richten. Sie darf jedoch 30 v. H. des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen nicht überschreiten.

11.09.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)