§ 3 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

2. HAUPTSTÜCK

Gehaltsrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 3

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

  1. 1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,
  2. 2. Lehrer.

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