§ 3 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2000

Familieneigene Dienstnehmer

§ 3

(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet des Abs. 3 die familieneigenen Dienstnehmer ausgenommen.

(2) Familieneigene Dienstnehmer sind:

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. die Kinder und Kindeskinder,
  3. 3. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
  4. 4. die Eltern und Großeltern

    des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(3) Auf familieneigene Dienstnehmer (Abs. 2) sind die §§ 14, 87 bis 105d, 131 bis 134 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 104 bis 105d auf familieneigene Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

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