ABSCHNITT II
Subventionierung von privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen A. Subventionierung von konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen Geltungsbereich
§ 3
(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht unter § 1 fallen, Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
(2) Unter konfessionellen Schulen sind die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer ihrer Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.
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