§ 3 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Änderung durch LGBl Nr 28/1999 bezieht sich nur auf den Gesetzestitel.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

(2) Die zu seiner Durchführung erforderlichen Bestimmungen erläßt die Landesregierung durch Verordnung.

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