Begriffsbestimmungen
§ 3
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter, Verwaltungsstellen, Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Dienststellen sind jedenfalls:
- 1. das Amt der Landesregierung,
- 2. jede Bezirkshauptmannschaft,
- 3. jede Straßenmeisterei und Autobahnmeisterei,
- 4. die Landeskrankenanstalten,
- 5. die Landesnervenklinik,
- 6. das Landeskrankenhaus St. Veit im Pongau.
§ 4 Abs 2 sowie Maßnahmen gemäß § 4 Abs 3 und 4 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, jede Dienststellenleiterin oder jeder Dienststellenleiter, jede oder jeder Vorgesetzte sowie jede oder jeder Bedienstete, soweit diese oder dieser auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
(3) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen nach § 2 Abs 1 Z 1.
(4) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.
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