§ 3
Anbringen
(1) Schriftliche Anbringen können im erstinstanzlichen Verfahren auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.
(2) Die §§ 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
- a) an die zuständige Stelle, wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt;
- b) an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, wenn die Voraussetzung nach lit. a nicht vorliegt.
- Der einheitliche Ansprechpartner hat die einschreitende Person von der Weiterleitung zu verständigen.
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 beim einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den einschlägigen Landesgesetzen eine bestimmte Form der Einbringung vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß § 1 i.V.m. Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der einschreitenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die einschreitende Person an diese zu verweisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000) der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.
09.12.2015
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