§ 3 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

§ 3

(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) wird alljährlich im Zusammenhang mit dem Landesvoranschlag durch den Landtag festgesetzt.

(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan (Stellenplan) nicht vorgesorgt ist, ist rechtsunwirksam.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)