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§ 3 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

Ausbildungsverantwortlicher

§ 3

(1) Der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker hat einen in die Kardiotechnikerliste eingetragenen diplomierten Kardiotechniker mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungsverantwortlicher).

(2) Dem Ausbildungsverantwortlichen obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten Ausbildung,
  2. 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Ausbildung in den einzelnen Sachgebieten,
  3. 3. Auswahl der Materialien und Unterlagen für die theoretische und praktische Ausbildung,
  4. 4. Aufsicht über die Kardiotechniker in Ausbildung,
  5. 5. Organisation und Koordination sowie Mitwirkung an der kommissionellen Zwischenprüfung,
  6. 6. Mitwirkung bei der Aufnahme der Kardiotechniker in die Ausbildung sowie bei deren Ausschluss und
  7. 7. Evaluierung der Erreichung der Ausbildungsziele gemäß § 2 Abs. 2.

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