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§ 3 KStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht

§ 3.

Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz 1988 unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

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