Zuständigkeit
§ 3.
(1) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 21 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 7 genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Gesetzesnummer
10008229
Dokumentnummer
NOR40242915
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