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§ 3 Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Berufsbild

§ 3.

(1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1.Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

  1. 1.1.1 sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
  1. 1.1.2 die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären sowie die betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. 1.1.3 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer und Geschäftsführerin) und ihre Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen im Lehrbetrieb erreichen.

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die auszubildende Person kann

  1. 1.2.1 die Ziele und die Struktur des Lehrbetriebs erklären (zB Größenordnung, Tätigkeitsfeld).
  1. 1.2.2 das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
  1. 1.2.3 Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).
  1. 1.2.4 einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

  1. 1.3.1 den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. 1.3.2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. 1.3.3 die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. 1.4.1 auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. 1.4.2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. 1.4.3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. 1.4.4 Dienstpläne lesen.
  1. 1.4.5 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. 1.4.6 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.
  1. 1.4.7 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.
  1. 1.4.8 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.

1.5Selbstorganisierte,lösungsorientierteundsituationsgerechteAufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. 1.5.1 ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. 1.5.2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. 1.5.3 für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen.
  1. 1.5.4 Aufgaben feststellen, die von anderen fachkundigen Personen (zB Ärzten) übernommen werden müssen.
  1. 1.5.5 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der not- wendigen Flexibilität reagieren.
  1. 1.5.6 Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. 1.5.7 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. 1.5.8 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. 1.5.9 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. 1.5.10 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
  1. 1.5.11 Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
  1. 1.5.12 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.

1.6ZielgruppengerechteKommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 1.6.1 mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie zB Ausbilder und Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen und Kolleginnen, Geschäftspartnern und Geschäftspartnerinnen, Kunden und Kundinnen, Lieferanten und Lieferantinnen), unter Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen, auch mit einfachen englischen Fachausdrücken, kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten sowie kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. 1.6.2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten (zB in Bezug auf Erscheinungsbild, Ausdrucksweise und Höflichkeit).
  1. 1.6.3 berufsadäquat und betriebsspezifisch in Englisch kommunizieren.

1.7KundenorientiertesAgieren

Die auszubildende Person kann

  1. 1.7.1 erklären, warum Kunden und Kundinnen für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. 1.7.2 die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. 1.7.3 mit unterschiedlichen Kundensituationen, unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

2.Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1BetrieblichesQualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 2.1.1 betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2.1.2 an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken.
  1. 2.1.3 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2.1.4 die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung ein- bringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 2.2.1 Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2.2.2 Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sorgsam und sachgerecht verwenden bzw. handhaben und in Stand halten.
  1. 2.2.3 die für den Lehrbetrieb geltenden und in diesen anzuwendenden Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
  1. 2.2.4 einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen geben.
  1. 2.2.5 berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitnehmerschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2.2.6 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
  1. 2.2.7 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
  1. 2.2.8 ihren Arbeitsplatz ergonomisch (zB passende Beleuchtung, richtige Arbeitshöhe und Sitzposition) einrichten.
  1. 2.2.9 einfache Ausgleichsübungen durchführen.

2.3Hygiene

Die auszubildende Person kann

  1. 2.3.1 die rechtlichen (gemäß Ausübungsregeln) und betrieblichen Hygienevorgaben anwenden (Betriebshygiene, Produkthygiene, persönliche Hygiene).
  1. 2.3.2 persönliche Schutzmaßnahmen anwenden, zB zum Schutz vor Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Herpes oder HIV.
  1. 2.3.3 Reinigungspläne und etwaige Schädlingsbekämpfungspläne anwenden.

2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 2.4.1 die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2.4.2 die gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
  1. 2.4.3 Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2.4.4 energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam und nachhaltig einsetzen.

3.Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 3.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Datenschutz-Grundverordnung).
  1. 3.1.2 Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme und Auffälligkeiten auftreten (zB bei der Arbeit mit betriebsspezifischen Maschinen und Geräten).
  1. 3.1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Hardware).
  1. 3.1.4 verantwortungsbewusst mit kundenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzes (Datenschutz-Grundverordnung) umgehen.

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 3.2.1 unterschiedliche betriebliche Software bzw. Apps kompetent verwenden, zB zur Kunden-, Ter- min- und Lagerverwaltung oder beim Bestellwesen.
  1. 3.2.2 mit betrieblichen Datenbanken arbeiten (zB Daten filtern, auslesen).
  1. 3.2.3 sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3.2.4 sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
  1. 3.2.5 Probleme im Umgang mit einfachen digitalen Anwendungen, unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet nach Problemlösungen recherchieren).

3.3DigitaleKommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 3.3.1 ein breites Spektrum an Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3.3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Informationssuche und -bewertung

Die auszubildende Person kann

  1. 3.4.1 Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
  1. 3.4.2 die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3.4.3 in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. 3.4.4 Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.
 

(6) Fachliche Kompetenzbereiche:

4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Fußpflege (Podologie) und der Kosmetik (Kosmetologie)

4.1 Medizinische Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

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  1. 4.1.1 die berufsspezifischen Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathologie, insbesondere den Blut-, Lymphkreislauf und Stoffwechsel erklären.

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  1. 4.1.2 die Grundlagen der Dermatologie, insbesondere die Haut, deren Struktur und Funktion erklären.

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  1. 4.1.3 diverse Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Extremitäten, insbesondere Diabetes, rheumatische Erkrankungen (zB Gicht) und Arthrosen erklären.

 

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  1. 4.1.4 verschiedene Hauttypen, insbesondere normale, trockene, seborrhoische und Mischhaut unterscheiden.

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  1. 4.1.5 unterschiedliche Hautzustände, insbesondere allergische, lichtgeschädigte, atrophische und empfindliche Haut erkennen und Hautalterungsprozesse (Faltenbildung usw.) erklären.

 

 

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  1. 4.1.6 verschiedene Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen und Nagelveränderungen insbesondere das diabetische Fußsyndrom, Ulcera, Haut- und Nagelmykosen, Varizen, Akne, Ekzeme, Psoriasis, Rosazea, Herpes, Haut- und Nagelmykosen, Granulationsgewebe bei eingewachsenen Nägeln, Warzen, Hühneraugen, Erfrierungen, Verbrennungen, allergische Hautveränderungen sowie deren Abgrenzungen und Folgeerscheinungen darstellen.

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  1. 4.1.7 Haut-, Gefäß-, Gewebs- und Körperhaarveränderungen sowie Nagelveränderungen erkennen.

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  1. 4.1.8 Fußdeformationen, wie zB Senk-, Spreiz- oder Plattfuß und ihre Folgeerscheinungen erkennen.

 

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  1. 4.1.9 die Grundlagen der Bewegungslehre darstellen.

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  1. 4.1.10 Veränderungen des Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der Extremitäten erkennen.

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  1. 4.1.11 die Ernährungslehre und den Einfluss von gesunder Ernährung, Lebensweise und Stoffwechsel aus fußpflegerischer und kosmetischer Sicht darstellen.

 

 

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  1. 4.1.12 ernährungsbedingte Hautveränderungen erkennen.

 

 

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4.2Anamnese

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

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  1. 4.2.1 im Rahmen von fußpflegerischen und kosmetischen Arbeiten Anamnesen durchführen, dokumentieren und anhand dieser entsprechende Fußpflegebehandlungen oder kosmetische Behandlungen ableiten.

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  1. 4.2.2 Indikationen und Kontraindikationen von Fußpflegebehandlungen und Kosmetikbehandlungen erkennen und berücksichtigen.

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  1. 4.2.3 Haut des Fußes aus fußpflegerischer und aus kosmetischer Sicht beurteilen (Hauttyp, Hautfärbung, Hautzustand usw.).

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5.Kompetenzbereich: Fußpflege- und Kosmetikarbeiten

5.1 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

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  1. 5.1.1 für den Beruf relevante Ausübungsregeln beachten.

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  1. 5.1.2 aktuelle Trends im Bereich der Hand- und Fußpflege sowie Kosmetik an- wenden und Kunden und Kundinnen darüber beraten.

 

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  1. 5.1.3 die Grundlagen der Arbeitsmaterialien und Hilfsmittel sowie der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten bzw. Einsatzgebiete beschreiben und die zugehörige, den Hygienevorschriften entsprechende Reinigung, Desinfektion und Pflege erläutern.

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  1. 5.1.4 erforderliche Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung zugehöriger Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere betriebsspezifische Hygienepläne einhalten, Werkzeuge und Arbeitsmittel desinfizieren oder sterilisieren.

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  1. 5.1.5 vorbereitende Tätigkeiten bei der Erstellung von Hygieneplänen durchführen, diese regelmäßig kontrollieren und entsprechende Informationen betriebsüblich dokumentieren (zB Kontrolllisten, Checklisten und Protokolle führen).

 

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  1. 5.1.6 in der Fußpflege sowie Kosmetik verwendete Mittel, Präparate und Wirkstoffe pflanzlicher, tierischer und synthetischer Herkunft (zB Kräuter, Vitamine, Polypeptide, Ceramide) und hautidente Wirkstoffe sowie deren Eigenschaften, Anwendungs- und Verwendungsmöglichkeiten und Auswirkungen auf den menschlichen Körper darstellen.

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  1. 5.1.7 präventive, dekorative, verbessernde, erhaltende und pflegende Mittel, Wirkstoffe und Präparate sowie Kräuter und Aromen anwenden.

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  1. 5.1.8 betriebsspezifische Mittel, Wirkstoffe und Präparate unter Berücksichtigung von Indikationen und Kontraindikationen auswählen, prüfen und beurteilen sowie Neuentwicklungen recherchieren.

 

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  1. 5.1.9 aufeinander aufbauende Pflegeprodukte und Wirkstoffe (zB unter Beachtung von Faktoren wie Jahreszeiten, Wechselwirkungen, Medikamenteneinfluss, Krankheiten, Allergien, Unverträglichkeit) einsetzen.

 

 

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  1. 5.1.10 für das persönliche Wohlempfinden von Kunden und Kundinnen (zB passende Beleuchtung, Hintergrundmusik, Raumduft) bei der Durchführung von Arbeiten sorgen.

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5.2 Kundenbetreuung im Rahmen der Fußpflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

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  1. 5.2.1 Bewegungseinschränkungen bei Kunden und Kundinnen bei ihrer Arbeit berücksichtigen wie zB passende Lagerung.

 

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  1. 5.2.2 die Verwendung von Stütz- und Kompressionsstrümpfen, verschiedenen Einlagen (podologisch, orthopädisch usw.) und Gesundheitsschuhen überblicksmäßig erläutern und bei Bedarf an dafür zuständige Berufsgruppen, zB Orthopädieschuhmacher und Orthopädieschuhmacherinnen, Orthopädietechniker und Orthopädietechnikerinnen oder Ärzte und Ärztinnen, verweisen.

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  1. 5.2.3 Kunden und Kundinnen beim An- und Ausziehen von Stütz- und Kompressionsstrümpfen im Rahmen der Fußpflege unterstützen.

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  1. 5.2.4 Kunden und Kundinnen bei der Verwendung von verschiedenen Einlagen (podologisch, orthopädisch usw.) sowie beim An- und Ausziehen von Gesundheitsschuhen im Rahmen der Fußpflege unterstützen.

 

 

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5.3 Fußpflege (Podologie)

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

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  1. 5.3.1 Zehennägel schneiden, feilen und fräsen.

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  1. 5.3.2 Deformationen von Nägeln erkennen.

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  1. 5.3.3 eingewachsene Zehennägel behandeln und normalisieren, inklusive Tamponage.

 

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  1. 5.3.4 Nagelprothetik mit Gel- oder Acrylmaterialien durchführen.

 

 

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  1. 5.3.5 die Grundlagen der Nagelmodellage (zB Acryl- und Gelnägel) erklären.

 

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  1. 5.3.6 Nagelmodellage mit Gel- oder Acrylmaterialien durchführen.

 

 

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  1. 5.3.7 die Grundlagen der Orthonyxie (Spangentechnik) darstellen.

 

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  1. 5.3.8 verschiedene Klebe- oder Metall-Nagelspangen anbringen.

 

 

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  1. 5.3.9 Hand- und Fußbäder verabreichen.

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  1. 5.3.10 Schwielen und verhornte Hautstellen mit Skalpell und Fräser entfernen.

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  1. 5.3.11 Hühneraugen entfernen, auch im Nagelfalz.

 

 

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  1. 5.3.12 in allen Bereichen des Fußes sicher mit Instrumenten und Fräsern arbeiten.

 

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  1. 5.3.13 die Auswirkungen und Folgen bei Varizen erkennen und entsprechende fußpflegerische Maßnahmen anwenden.

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  1. 5.3.14 die Grundlagen verschiedener Orthesen und deren individuelle Anpassung erläutern.

 

 

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  1. 5.3.15 fußpflegerische Maßnahmen bei Fußdeformationen (zB Druckentlastung, Massagen) sowie beim Diabetischem Fußsyndrom anwenden.

 

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  1. 5.3.16 die Durchführung von Behandlungen mittels Wasser, Wärme, Kälte, Licht und Strom erklären und bei der physikalischen Fußpflege anwenden.

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  1. 5.3.17 die Anforderungen von mobiler Fußpflege (zB Hygiene, Materialien, Lagerung und Zeitmanagement) darstellen.

 

 

 

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5.4 Pflege von Händen und Füßen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

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  1. 5.4.1 Extremitäten, insbesondere Füße, Beine und Hände unter Berücksichtigung von Indikationen und Kontraindikationen massieren.

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  1. 5.4.2 Hände, Füße und Nägel mit zB Cremen, Paraffinbädern, Peelings, Masken und Packungen pflegen.

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  1. 5.4.3 Fußnägel unter Berücksichtigung des Kundenwunsches und unter Anwendung aktueller Methoden lackieren (zB mit UV-härtenden Nagellacken).

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5.5 Druckentlastung und Wundversorgung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

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  1. 5.5.1 verschiedene Druckentlastungsmaterialien wie zB Schaumstoff, Silikon oder Polymergel sowie fertige Druckentlastungsprodukte wie zB Hühneraugenringe und Zehenkeile erkennen und ihren Einsatzzweck im Zusammenhang mit der Fußpflege erklären.

 

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  1. 5.5.2 Druckstellen im Rahmen der Fußpflege versorgen.

 

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  1. 5.5.3 unterschiedliche Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, im Rahmen der Fußpflege anlegen und einen Überblick über weitere Verbandarten, insbesondere Okklusivverbände und Druckverbände geben.

 

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  1. 5.5.4 die Grundlagen der Verbandslehre sowie des Versorgens von Wunden mit sterilen Verbänden im Rahmen der Kosmetik und Fußpflege erklären.

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  1. 5.5.5 im Rahmen der nach kosmetischen und fußpflegerischen Behandlungen Wunden mit sterilen Verbänden erstversorgen und zur weiteren Wundversorgung an Ärzte und Ärztinnen, Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen oder andere medizinisch ausgebildete Gesundheitsdiensteanbieter verweisen.

 

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5.6Kosmetik(Kosmetologie)

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

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  1. 5.6.1 Haut mit Reinigungspräparaten und Apparaten reinigen und Kompressen anwenden.

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  1. 5.6.2 Hautunreinheiten, insbesondere Komedonen, Talgzysten und Milien entfernen.

 

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  1. 5.6.3 pflegende Kosmetik bei trockener, normaler, seborrhoischer, atrophischer, empfindlicher Haut, sowie bei lichtgeschädigter Haut und Akne anwenden.

 

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  1. 5.6.4 die Grundlagen kosmetischer Behandlungen für Gesicht, Hals und Dekolleté darstellen und das Verabreichen von Ampullen, Seren, Packungen, Modellagen und Masken erklären.

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  1. 5.6.5 Ampullen, Seren, Packungen, Modellagen und Masken bei der Gesichts-, Hals-, Nacken- und Dekolletépflege mit verschiedenen Methoden anwenden.

 

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  1. 5.6.6 kosmetische Behandlungen und Straffungsbehandlungen für Gesicht, Hals und Dekolleté, zB an der Mundpartie, Augenpartie oder bei hochgelagerten Äderchen durchführen.

 

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  1. 5.6.7 zu kosmetischen Zwecken Massagen im Bereich des Gesichtes, Halses, Nackens und Dekolletés durchführen.

 

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  1. 5.6.8 zu kosmetischen Zwecken Lymphdrainagen im Bereich des Gesichtes, Halses und Dekolletés durchführen.

 

 

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  1. 5.6.9 Aromaanwendungen durchführen.

 

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  1. 5.6.10 die Grundlagen des kosmetischen Antiagings darstellen und kosmetische Antiaging-Behandlungen durchführen.

 

 

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  1. 5.6.11 Schlankheits-, Straffungs- und Cellulitebehandlungen am ganzen Körper durchführen.

 

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  1. 5.6.12 die Durchführung von Behandlungen mittels Wasser, Licht, Wärme, Kälte und Strom erklären und bei der physikalischen Schönheitspflege anwenden.

 

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  1. 5.6.13 einen Überblick über die apparative Kosmetik, insbesondere die Microdermabrasion, Laserbehandlung, Iontophorese, Hochfrequenzbehandlung, Interferenzstrombehandlung, Dermabrasion, Ultraschallbehandlung, Ozonbehandlung, Microneedling sowie Behandlung mit Farblichtgeräten geben und apparative Kosmetikbehandlungen durchführen.

 

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  1. 5.6.14 einen Überblick über die Nanokosmetik geben.

 

 

 

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  1. 5.6.15 pflegende, straffende und formende Ganzkörperanwendungen durchführen.

 

 

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5.7 Dekorative Kosmetik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

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  1. 5.7.1 die Grundlagen der Farb- und Stilberatung sowie der Grund- und Mischfarben, Farbharmonien und Farbkontrasten erklären.

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  1. 5.7.2 dekorative Kosmetik im Bereich des Tages- und Abend-Make-ups anwenden.

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  1. 5.7.3 dekorative Kosmetik im Bereich des Abend-Make-ups für besondere Anlässe und des Fantasie-Make-ups anwenden sowie Spezialschminktechniken wie zB Camouflage durchführen.

 

 

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  1. 5.7.4 die Grundlagen der Visagistik und des Body-Paintings darstellen.

 

 

 

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  1. 5.7.5 die Grundlagen des Permanent-Make-ups darstellen.

 

 

 

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5.8 Haare, Augenbrauen und Wimpern

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

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  1. 5.8.1 Wimpern- und Brauenbehandlungen durchführen, insbesondere pflegen, färben und formen.

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  1. 5.8.2 die Grundlagen des Anbringens von künstlichen Wimpern darstellen.

 

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  1. 5.8.3 einfache kurzfristige Veränderungen der Haare im Rahmen von kosmetischen Behandlungen durchführen.

 

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  1. 5.8.4 die Grundlagen verschiedener Haarentfernungsmethoden erklären.

 

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  1. 5.8.5 Haare am ganzen Körper mit unterschiedlichen Haarentfernungsmethoden, wie zB mittels Heißwachs, Zuckerpaste, Haarentfernungsgeräten, IPL, Laser entfernen.

 

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5.9Maniküre

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

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  1. 5.9.1 Hände und Nägel pflegen (Maniküre), insbesondere in Form feilen.

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  1. 5.9.2 Hand- und Armbehandlungen, wie zB Handpackungen, Handmodellage oder Paraffinpackungen durchführen sowie Hände massieren.

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  1. 5.9.3 Fingernägel unter Berücksichtigung des Kundenwunsches und unter Anwendung aktueller Lackiermethoden lackieren (zB mit UV-härtenden Nagellacken).

 

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  1. 5.9.4 die Grundlagen des Nageldesigns sowie des Herstellens von Acryl- und Gelnägeln beschreiben.

 

 

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  1. 5.9.5 unterschiedliche Nageldesigns gestalten.

 

 

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  1. 5.9.6 Acryl- oder Gelnägel herstellen und auffüllen (Refill).

 

 

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  1. 5.9.7 Nagelmodellagen durchführen.

 

 

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6.Kompetenzbereich: Kundenberatung und Verkauf

6.1 Kundenberatung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

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  1. 6.1.1 Kunden und Kundinnen über die angebotenen Dienstleistungen informieren.

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  1. 6.1.2 die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden und Kundinnen unter Einsatz entsprechender Fragemethoden feststellen (Bedarfsanalyse).

 

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  1. 6.1.3 Kunden und Kundinnen in Fragen der Kosmetik und Fußpflege anforderungs- und bedarfsbezogen beraten.

 

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  1. 6.1.4 Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der Abrechnung von Leistungen mit Versicherungen informieren.

 

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  1. 6.1.5 die betriebliche Kundendatei (mit kundenbezogenen Behandlungsdaten) unter Beachtung des Datenschutzes (Datenschutz-Grundverordnung) führen.

 

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  1. 6.1.6 vorbeugende Maßnahmen zur kosmetischen Gesunderhaltung der Gefäße, der behandelten Körperpartien vermitteln und die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Behandlungsergebnisses erklären.

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  1. 6.1.7 die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Fußpflegeergebnisses wie zB das Tragen von Einlagen oder passenden Schuhen sowie des kosmetischen Behandlungsergebnisses vermitteln.

 

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  1. 6.1.8 die Grundlagen der Fußgymnastik und deren Durchführung erklären.

 

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  1. 6.1.9 bei Kalkulationen von betrieblichen Leistungen (zB Behandlungen) mitwirken.

 

 

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  1. 6.1.10 übliche Anfragen von Kunden und Kundinnen zu Angeboten bearbeiten.

 

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  1. 6.1.11 Verkaufsgespräche führen.

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x

 

 

  1. 6.1.12 entscheiden, welche zusätzlichen Serviceleistungen oder Artikel (zB Gut- scheine) sich situationsbezogen als Zusatzverkauf eignen und diese anbieten.

 

x

x

 

  1. 6.1.13 einfache Beratungsgespräche in englischer Sprache führen.

 

 

x

x

  1. 6.1.14 bei Beschwerden und Reklamationen angemessen reagieren und Schritte zur Konfliktbewältigung einleiten, zB Vorgesetzte, hinzuziehen.

x

x

 

 

6.2 Kundenverwaltung, Kundenbindung und Verkaufsförderung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 6.2.1 Kundentermine koordinieren.

x

 

 

 

  1. 6.2.2 bei der Terminplanung mitwirken und Terminabsagen berücksichtigen.

 

x

x

 

  1. 6.2.3 branchenspezifische Maßnahmen zur Kundenakquisition und Kundenbindung darstellen.

x

 

 

 

  1. 6.2.4 bei der Umsetzung betrieblicher werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen mitwirken.

 

x

 

 

6.3 ServicebereichKassa

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 6.3.1 Zahlungseingänge und -ausgänge ordnungsgemäß erfassen.

 

x

 

 

  1. 6.3.2 die im Betrieb akzeptierten Zahlungsmittel auf ihre Echtheit und Gültigkeit überprüfen.

 

x

 

 

  1. 6.3.3 Zahlungsvorgänge mit dem im Betrieb verwendeten Kassasystem unter Beachtung der damit verbundenen betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen abwickeln.

 

x

x

 

  1. 6.3.4 den Kassastand überprüfen.

 

x

x

 

  1. 6.3.5 den Tagesumsatz ermitteln und den Kassaabschluss durchführen.

 

 

x

x

     

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

(8) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen der Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 262/2008, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Schlagworte

Müllverwertung, Müllentsorgung, Informationsbewertung, Zahlungsausgang, Aufbauorganisation, Sturzgefahr, Arbeitnehmerschutzvorgabe, Kundenverwaltung, Terminverwaltung, Dateistruktur, Blutkreislauf, Hautveränderung, Gefäßveränderung, Hautmykose, Senkfuß, Spreizfuß, Fußpflegearbeit, Handpflege, Anwendungsmöglichkeit, Stützstrumpf, Anziehen, Gelmaterial, Acrylnagel, Klebespange, Gesundheitspfleger, Gesichtspflege, Halspflege, Nackenpflege, Schlankheitsbehandlung, Straffungsbehandlung, Farbberatung, Grundfarbe, Wimpernbehandlung, Handbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012446

Dokumentnummer

NOR40257970

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