Aufgaben
§ 3.
(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt zu unterstützen und zu ergänzen. Insbesondere hat er durch geeignete Spiele und durch die erzieherische Wirkung, welche die Gemeinschaft Gleichaltriger bietet, die körperliche, geistige und seelische Entwicklung der Kinder zu fördern und zu einer grundlegenden religiösen, sittlichen und sozialen Bildung sowie zu einer Persönlichkeitsentfaltung und Sprachschulung beizutragen. Er hat sohin nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik im Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten in besonderer Ansehung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt des Landes Burgenland die Schulreife zu fördern.
(2) Die Integrationsgruppe hat die Aufgabe, Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt nach den für Kindergärten geltenden Zielsetzungen (Abs. 1) nach wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen und praxisbezogenen Grundsätzen in einer Gruppe gemeinsam mit nichtbeeinträchtigten Kindern zu betreuen und zu fördern.
(3) Der heilpädagogische Kindergarten hat die Aufgabe, in Abs. 2 genannte Kinder nach den darin genannten Zielsetzungen zu betreuen und zu fördern.
(4) Die heilpädagogische Ambulanz hat die Aufgabe, zur Ergänzung und Vertiefung der Arbeit in Integrationsgruppen in Abs. 2 genannte Kinder, die einen allgemeinen Kindergarten besuchen, zu betreuen und individuell zu fördern oder für geeignete Förderung jedenfalls durch heilpädagogische Betreuung, Unterstützung der Kindergartenpädagogin oder des Kindergartenpädagogen bei der Betreuung durch Mitarbeit in der Gruppe und Beratung, Einflußnahme auf das soziale Klima unter den Kindern in der Gruppe zur gegenseitigen Akzeptanz sowie Beratung der Eltern in der Betreuung und Förderung der Kinder zu sorgen. Darüberhinaus können in Abs. 2 genannte Kinder einbezogen werden, die im kindergartenfähigen Alter sind, jedoch - aus welchen Gründen immer - keine Aufnahme in einen Kindergarten gefunden haben.
(5) Der Kindergartenerhalter kann je nach den örtlichen Gegebenheiten pädiatrische und psychologische Untersuchungen oder Beratungen und nötigenfalls Therapien für die im Kindergarten aufgenommenen Kinder ermöglichen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit einem von der Landesregierung zur Ausübung der Kindergartenaufsicht betrauten Organ (§ 6 Abs. 3) und nicht gegen den Willen der Erziehungsberechtigten erfolgen.
(6) Zur Erprobung besonderer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen kann die Landesregierung nach Anhörung des Kindergartenerhalters abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes Kindergartenversuche an Kindergärten durchführen.
(7) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften steht das Besuchsrecht bei den Kindern ihres Bekenntnisses im Kindergarten zu. Vor jedem Besuch ist das Einvernehmen mit der (dem) zuständigen Kindergartenleiter(in) herzustellen.
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