Abwicklung
§ 3.
(1) Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung ist vom Bundesminister für Finanzen eine Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
(2) Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen informiert den Bundeskanzler monatlich über den Vollzug. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen. Diese Informationen sind monatlich auch dem zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.
(3) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses.
(4) Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Dezember 2028, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.
(5) Nicht in Anspruch genommene und gemäß Abs. 4 rückerstattete Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 50 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 FAG 2017, mit einem darüber hinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß § 2 Abs. 10 den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß § 12 Abs. 5 FAG 2017 zu.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20012096
Dokumentnummer
NOR40264233
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