Bezugszeitraum: Ab 1. Mai 1993 (§ 11 Abs. 1)
Steuerschuldner
§ 3.
Steuerschuldner ist
- 1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
- 2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
10004742
Dokumentnummer
NOR12051642
alte Dokumentnummer
N3199221590J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)