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§ 3 KBeglV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden

§ 3

Das Verfahren zur Vornahme von Überbeglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a – c sowie § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sublit. aa KBeglG wird wie folgt geregelt:

(1) Ein Beglaubigungsvermerk einer österreichischen oder ausländischen Behörde ist von einer Konsularbehörde überzubeglaubigen, wenn

  1. 1. der Beglaubigende das Quellendokument eindeutig lesen sowie die beigesetzten Unterschriften und die angebrachten Amtssiegel eindeutig identifizieren kann, und
  2. 2. die Echtheit aller beigesetzten Unterschriften und aller angebrachten Amtssiegel anhand vorhandener Muster geprüft wurden, und
  3. 3. die Prüfung des Quellendokuments und der Beglaubigungsvermerke keinerlei Zweifel im Sinne von § 3 Abs. 4 KBeglG ergibt, und
  4. 4. im Falle von Quellendokumenten, die aus mehreren Blättern bestehen, die Seiten untrennbar miteinander verbunden sind.

(2) Der Überbeglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten:

  1. 1. Die laufende Nummer, unter der die Überbeglaubigung im Beglaubigungsregister vermerkt wird,
  2. 2. den Vor- und Zunamen der Amtsperson, deren Unterschrift überbeglaubigt wird,
  3. 3. die Bezeichnung der Behörde, der diese Amtsperson angehört und deren Amtssiegel beglaubigt wird,
  4. 4. die Feststellung der Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels, und
  5. 5. den Ort und das Datum der Überbeglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden und das Amtssiegel der Konsularbehörde.

(3) Wenn die Anbringung des Überbeglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.

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