§ 3.
(1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben gemäß § 1 Abs. 4 gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10011507
Dokumentnummer
NOR12148452
alte Dokumentnummer
N9197823918L
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