§ 3
Disziplinarkommissionen
(1) Die Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Disziplinarkommission.
(2) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission hat die beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtende Disziplinaroberkommission zu entscheiden.
(3) Zur Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer des Ruhestandes ist jene Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Lehrers aus dem Dienststand zuständig gewesen wäre.
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