§ 3
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind - sofern sie nicht ohnedies der Amtsverschwiegenheit unterliegen - verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten. Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Berichts- und Meldepflichten werden nicht berührt.
(2) Die Mitteilung von Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, an andere akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz oder vergleichbare Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig ist.
(3) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.
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