§ 3 K-ABG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2011

§ 3

Bestellungsvoraussetzungen

(1) Zum Leiter der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der

Kärntner Landesregierung darf nur ein rechtskundiger

Bediensteter, zum technischen Leiter des agrartechnischen

Dienstes nur ein Bediensteter bestellt werden, der Absolvent

der Universität für Bodenkultur entweder kulturtechnischer,

landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung

oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung einer

Universität oder Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat der

Europäischen Union ist. Berufsqualifikationen, die in einem

anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene

Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen

im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat,

erworben werden, sind diesen gleichgestellt.

(2) Der Leiter der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der

Kärntner Landesregierung und der technische Leiter des

agrartechnischen Dienstes müssen vor ihrer Bestellung eine

mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im

Agrardienst aufweisen.

24.01.2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)