Anwendung fremden Rechtes
§ 3.
Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.
Unter "fremdem Recht" sind auch religiöse Rechte zu verstehen, auf
die manche ausländische Rechtsordnungen verweisen.
Schlagworte
Amtswegigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031289
alte Dokumentnummer
N2197817116R
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