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§ 3 Institute zur Chargenprüfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 3.

(1) Erfolgte die Begutachtung einer Arzneispezialität zur Anwendung am Menschen durch ein Institut gemäß derAnlage 1, hat der Zulassungsinhaber die Stellungnahme dieses Instituts dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Erfolgte die Begutachtung einer Arzneispezialität zur Anwendung am Tier durch ein Institut gemäß derAnlage 2, hat der Zulassungsinhaber die Stellungnahme dieses Instituts dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Gesetzesnummer

20010379

Dokumentnummer

NOR40209357

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