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§ 3 IEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1998

Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen

§ 3

Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird:

  1. 1. Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert (§ 1 Abs. 1 der 1. AEV für kommunales Abwasser) von nicht größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so ergibt sich der Schwellenwert für die Tagesfracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes aus Anlage B. Die Tagesfracht für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff errechnet sich durch Multiplikation der mitgeteilten Tagesabwassermenge mit der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung einschließlich einer vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichung.
  2. 2. Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so erhöht sich der Schwellenwert gemäß Z 1 im Verhältnis des Bemessungswertes dieser Abwasserreinigungsanlage zum Bemessungswert 1 000 EW60, höchstens aber auf das
  1. a) 50fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von nicht größer als 500 000 EW60,
  2. b) 250fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von größer als 500 000 EW60.
  1. 3. Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Schwellenwert gemäß Z 1 oder 2 jeweils auf den einem Abwasserherkunftsbereich nach § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.

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