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§ 3 IAKW – Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 3.

Die Übertragung gemäß § 1 hat zur Voraussetzung, daß

  1. a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 20 Millionen Schilling bestimmt ist,
  2. b) von diesem Grundkapital der Bund 65 vom Hundert und die Stadt Wien 35 vom Hundert übernehmen,
  3. c) die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung, Errichtung und Finanzierung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten, baureife (aufgeschlossene) Grundstücke in dem Ausmaß in das Eigentum des Bundes zu übertragen, in dem es für das geplante Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien und die nach der Planung vorzusehenden Erweiterungsmöglichkeiten notwendig ist, sowie die erforderlichen Verkehrsbauten innerhalb dieser Grundstücke und die Schnellverbindungen zum Stadtzentrum und zum Flughafen Wien-Schwechat zu errichten,
  4. d) die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, bei der Durchführung des Bauvorhabens zu vergebende Lieferungen und Leistungen unter Beachtung der jeweils bestehenden Richtlinien für Bundesbauten auszuschreiben und dem Bund entsprechende Auskünfte zu erteilen,
  5. e) die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund (§ 4) vorzubereiten und abzuschließen.

Schlagworte

Amtssitzzentrum, Aufteilung

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR12007535

alte Dokumentnummer

N1197212907P

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