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§ 3 HPSV 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Profil und Entwicklungsplanung

§ 3.

(1) Als zentrales strategisches Element ist im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans ein Profil der Pädagogischen Hochschulen zu erarbeiten. Darin hat die Pädagogische Hochschule ihr Selbstverständnis zu zeigen und ihre strategische Positionierung sowie ihr spezifisches Angebotsspektrum, mit dem sie sich profilieren will, darzulegen.

(2) Unter Entwicklungsplanung wird eine koordinierte und systemumfassende Steuerung der Tätigkeiten zur Erreichung der strategischen Ziele und zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen verstanden.

Schlagworte

Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20009992

Dokumentnummer

NOR40197877

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