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§ 3 Hormonverordnung 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2009

Ausnahmen für therapeutische Behandlungen

§ 3.

Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zur therapeutischen Behandlung unter den in Anhang III genannten Bedingungen bei Nutztieren. Es dürfen gemäß Anhang III nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

20006391

Dokumentnummer

NOR40108577

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