§ 3.
(1) Die Planungen gemäß § 1 Abs. 1 sind so vorzunehmen, daß auf ihrer Grundlage die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen möglichst bald beantragt werden kann. Vor einer derartigen Antragstellung ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein hinreichend detaillierter Voranschlag der voraussichtlichen Baukosten zur Zustimmung vorzulegen.
(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.
Schlagworte
Hochbau, Sicherungstechnik, Traktionsstromtechnik
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10006961
Dokumentnummer
NOR12089260
alte Dokumentnummer
N5199749904L
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