materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 256/2026
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2026
Gesetzesnummer
20012935
Dokumentnummer
NOR40270390
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