§ 3 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 152/2024

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012233

Dokumentnummer

NOR40252333

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