§ 3 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 295/2021

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

20011301

Dokumentnummer

NOR40226885

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