Grundsatz der digitalen Tätigkeit der Gutachterkommissionen
§ 3.
(1) Die Tätigkeiten der Gutachterkommissionen erfolgen grundsätzlich unter Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie. Nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Begutachtung der Unterrichtsmittel aufgrund deren Beschaffenheit digital nicht abschließend beurteilt werden kann, kann die Begutachtung durch physische Anwesenheit erfolgen.
(2) Eine Beratung einer Kommission mit physischer Anwesenheit ist vom den Vorsitz führenden Mitgliedern beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Anschluss einer Begründung zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022
Gesetzesnummer
10009918
Dokumentnummer
NOR40246068
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