Glücksspielmonopol
§ 3.
Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Glücksspielmonopol
§ 3.
Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)