Ausbildungsleiter und Ausbildungsbeauftragte
§ 3
(1) Ausbildungsleiter ist derjenige, der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ausbildung zuständig ist.
(2) Der Ausbildungsleiter hat über Vorschlag der jeweiligen Sektionen sowie der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für diese jeweiligen Organisationseinheiten Ausbildungsbeauftragte aus dem Kreis der Bediensteten des Ressorts zu bestimmen, welche die Auszubildenden in allen Ausbildungsfragen unterstützen.
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