§ 3 Grundausbildungsverordnung des BMLFUW

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Ausbildungsleiter und Ausbildungsbeauftragte

§ 3

(1) Ausbildungsleiter ist derjenige, der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ausbildung zuständig ist.

(2) Der Ausbildungsleiter hat über Vorschlag der jeweiligen Sektionen sowie der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für diese jeweiligen Organisationseinheiten Ausbildungsbeauftragte aus dem Kreis der Bediensteten des Ressorts zu bestimmen, welche die Auszubildenden in allen Ausbildungsfragen unterstützen.

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