§ 3 Grundausbildungsverordnung BMWFW-UG31

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten betraut ist.

(2) Für jede Dienstbehörde sowie für die Zentralstelle ist von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Für die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die den ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sind ebenso Ausbildungsbeauftragte zu bestellen; dabei kann eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten wahrnehmen.

(3) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind entsprechend qualifizierte Personen, nach Möglichkeit Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Untergliederung 31 heranzuziehen. Diese werden von der oder dem in Abs. 1 genannten Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bestellt.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20009566

Dokumentnummer

NOR40182350

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