Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende
§ 3.
(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten betraut ist.
(2) Für jede Dienstbehörde sowie für die Zentralstelle ist von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Für die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die den ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sind ebenso Ausbildungsbeauftragte zu bestellen; dabei kann eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten wahrnehmen.
(3) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind entsprechend qualifizierte Personen, nach Möglichkeit Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Untergliederung 31 heranzuziehen. Diese werden von der oder dem in Abs. 1 genannten Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bestellt.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20009566
Dokumentnummer
NOR40182350
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