Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3.
(1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:
- 1. ein Einführungsmodul,
- 2. ein Modul „Öffentlicher Dienst und Verwaltung“,
- 3. ein Modul „Sicherheitspolitik“,
- 4. ein Modul „Nationales Krisenmanagement“,
- 5. ein Modul „Internationales Krisenmanagement“,
- 6. ein nach der Verwendung der oder des Bediensteten in Frage kommendes Fachmodul,
- 7. ein Modul „Management und Führung“,
- 8. ein Wahlmodul,
- 9. eine Job-Rotation und
- 10. eine Hausarbeit.
- Die Lehrinhalte der jeweiligen Module nach Z 1 bis 7 sind in Form von Lehrgängen zu vermitteln.
(2) Die Module nach Abs. 1 Z 1 bis 5 dienen der Vermittlung von ressortspezifischen Grund- und Übersichtskenntnissen. Diese haben die in derAnlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen. Dabei sind der oder dem Bediensteten folgende Ausbildungsziele zu vermitteln:
- 1. während des Einführungsmoduls ein Überblick über ressortspezifische allgemeine Themen sowie über die Grundstrukturen des Ressortbereiches einschließlich des Bundesheeres in der Dauer von höchstens einer Woche,
- 2. während des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung das für die Dienstverrichtung erforderliche rechtliche Basiswissen in der Dauer von höchstens drei Wochen,
- 3. während des Moduls Sicherheitspolitik die Grundzüge der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik in der Dauer von höchstens vier Tagen,
- 4. während des Moduls Nationales Krisenmanagement die politischen und militärischen Reaktionen und Akteure bei nationalen Krisen und Bedrohungen sowie die praktische Anwendung der rechtlichen Grundlagen für das in diesem Zusammenhang relevante militärische Handeln einschließlich der Abläufe des Führungsverfahrens auf militärstrategischer, operativer und taktischer Ebene in der Dauer von höchstens zwei Wochen und
- 5. während des Moduls Internationales Krisenmanagement die Bedrohungsbilder und internationalen Einsatzoperationen, die unterschiedlichen Entscheidungsabläufe einschlägiger internationaler Organisationen sowie die praktische Anwendung der rechtlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang, einschließlich die Aufbau- und Ablauforganisation multinationaler Stäbe in der Dauer von höchstens zwei Wochen.
(3) Die jeweils für die Verwendung der oder des Bediensteten nach Abs. 1 Z 6 in Frage kommenden Fachmodule dienen der Vermittlung der für den vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlichen fachlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Diese haben die in derAnlage 2 jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsfächer zu umfassen. Dabei sind der oder dem Bediensteten die ressortspezifischen fachlichen Grundlagen einschließlich der Kenntnisse der unterschiedlichen fachspezifischen Verwendungen zu vermitteln, um spezifische Fachbeiträge im Führungsverfahren auf militärstrategischer, operativer und taktischer Ebene einbringen zu können. Das jeweilige Fachmodul hat je nach Verwendung mindestens zwei und höchstens 20 Wochen zu dauern.
(4) Die Module nach Abs. 1 Z 7 und 8 dienen der Vermittlung und Weiterentwicklung des sozial- kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Diese haben die in derAnlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer und Lehrveranstaltungen zu umfassen. Dabei sind der oder dem Bediensteten folgende Ausbildungsziele zu vermitteln:
- 1. während des Moduls Management und Führung die Verbindung ausgewählter Führungsinstrumente mit der Aufgabenerfüllung des in Betracht kommenden Arbeitsplatzes einschließlich der Umsetzung ausgewählter Managementwerkzeuge zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Dauer von höchstens zwei Wochen und
- 2. während des Wahlmoduls die Optimierung ihrer oder seiner sozial-kommunikativen und methodischen Fähigkeiten zur Bewältigung ihrer oder seiner Aufgaben in selbst gewählten Detailbereichen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen.
- Im Rahmen des Wahlmoduls nach Z 2 ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Bediensteten jeweils ein in der Anlage 3 enthaltenes Seminar zu absolvieren.
(5) Das Thema der Hausarbeit ist jeweils durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der oder den mit der Fachaufsicht über die oder den Bediensteten betrauten Vorgesetzten nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen und hat in einem fachlichen Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Arbeitsplatzes der oder des Bediensteten zu stehen. Die Hausarbeit ist nach wissenschaftlichen Methoden abzufassen.
Schlagworte
Grundkenntnis, Aufbauorganisation
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20008708
Dokumentnummer
NOR40159094
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