§ 3 Grundausbildungsverordnung-BKA

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2019

teilweise materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 606/2020 und BGBl. II Nr. 512/2022

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist

  1. 1. im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
  2. 2. im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
  3. 3. im Ausbildungsbereich des Bundesdenkmalamtes die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor.

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.

Schlagworte

Personaldirektion

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20010690

Dokumentnummer

NOR40215481

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