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§ 3 Grundausbildungsverordnung-BKA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Tritt für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes (Zentralleitung des Bundeskanzleramtes, Österreichisches Staatsarchiv, Bundesdenkmalamt) mit Ablauf des 1.7.2019 außer Kraft (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 175/2019).

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist

  1. 1. im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
  2. 2. im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
  3. 3. im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts die Leiterin/der Leiter der Abteilung Infrastruktur,
  4. 4. im Ausbildungsbereich der Datenschutzbehörde die Leiterin/der Leiter der Datenschutzbehörde oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
  5. 5. im Ausbildungsbereich des Bundesdenkmalamtes die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor.

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.

Schlagworte

Personaldirektion

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

20010014

Dokumentnummer

NOR40198352

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