§ 3.
(1) Durch die Ausbildungslehrgänge in Verbindung mit dem Selbststudium sind dem Kandidaten die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß § 2 Z 1 bis 3 zu vermitteln. Die Ausbildungslehrgänge sind an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten.
(2) Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008583
Dokumentnummer
NOR12101836
alte Dokumentnummer
N61985182330
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