§ 3 Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 3.

(1) Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß § 2 Z 1 und 2 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Semester abzuhalten.

(2) Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 3 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008507

Dokumentnummer

NOR12099637

alte Dokumentnummer

N61981115940

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)