§ 3.
(1) Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß § 2 Z 1 und 2 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Semester abzuhalten.
(2) Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 3 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008507
Dokumentnummer
NOR12099637
alte Dokumentnummer
N61981115940
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