§ 3.
(1) Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 1, 2, 3 und 5 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Semester abzuhalten.
(2) Durch die praktische Verwendung sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008488
Dokumentnummer
NOR12099349
alte Dokumentnummer
N61980114900
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