§ 3 Grundausbildung für Musikoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Dienstprüfung

§ 3.

(1) Nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges (§ 1 Abs. 2) und der praktischen Verwendung (§ 1 Abs. 3) sind die Kandidaten zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang (§ 1 Abs. 2) nicht absolviert, jedoch

  1. 1. die Ausbildung zum Reserveoffizier erfolgreich abgeschlossen haben oder
  2. 2. einen Präsenzdienst in der Dauer von drei Jahren geleistet und die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3 erfolgreich abgeschlossen haben,

Schlagworte

Zuweisungserfordernisse, Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10008454

Dokumentnummer

NOR12098820

alte Dokumentnummer

N61979111690

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