§ 3.
(1) Der Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule durchzuführen.
(2) Zum Grundausbildungslehrgang sind Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse der Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 12 unterziehen und qualifizieren.
Schlagworte
Ernennungserfordernis, Bundeszollwachschule
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114202
alte Dokumentnummer
N6199810458O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
