Zulassung zur Ausbildung
§ 3.
(1) Zum I. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die
- 1. die Dienstprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. Nr. 450/1995, erfolgreich abgelegt haben, und
- 2. mindestens vier Jahre als Unteroffizier verwendet wurden.
(2) Zum II. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den I. Abschnitt absolviert und die erste Teilprüfung (§ 5) erfolgreich abgelegt haben.
(3) Eine Zulassung zum II. Abschnitt vor Absolvierung des I. Abschnittes kann durch das Bundesministerium für Landesverteidigung genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen und die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt sind.
(4) Die Zulassung zu einem Ausbildungsabschnitt ist zu widerrufen, wenn ein Kandidat mehr als ein Drittel der für diesen Abschnitt vorgesehenen Ausbildungsstunden versäumt hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10009001
Dokumentnummer
NOR12111343
alte Dokumentnummer
N6199653386J
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