§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1995

Zulassung zur Ausbildung

§ 3.

(1) Zum I. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die die Zulassungsprüfung (§ 4) erfolgreich abgelegt haben.

(2) Zum II. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den I. Abschnitt absolviert und die erste Teilprüfung positiv abgelegt haben.

(3) Zum III. und IV. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den II. Abschnitt absolviert und die zweite Teilprüfung positiv abgelegt haben.

(4) Die Zulassung zu einem Ausbildungsabschnitt ist zu widerrufen, wenn ein Kandidat mehr als ein Drittel der für diesen Abschnitt vorgesehenen Ausbildungsstunden versäumt hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008947

Dokumentnummer

NOR12109985

alte Dokumentnummer

N6199529774L

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