§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 3.

Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten

  1. 1. sich der Stellung und der Aufgaben des Soldaten als mitverantwortlicher Träger der demokratischen Lebensform und als verantwortungsbewußter Bürger der Republik Österreich im Rahmen der demokratischen Gesellschaft bewußt sind;
  2. 2. die Grundsätze der Menschenführung anwenden können;
  3. 3. als Kommandanten die Führung der Teileinheit einer Waffengattung beziehungsweise die speziellen Aufgaben in der Erstverwendung als Offizier einer Waffengattung oder Fachrichtung im Einsatz und im Frieden beherrschen;
  4. 4. als Offiziere eine Teileinheit im infanteristischen Kampf führen und ausbilden können;
  5. 5. die Grundsätze der Kampfführung der verbundenenen Waffen und des Zusammenwirkens aller Waffengattungen bis zur Ebene des kleinen Verbandes in allen Kampfarten kennen;
  6. 6. ihren Einheitskommandanten in der Führung der Einheit im Frieden, insbesondere in der Ausbildung und in den Verwaltungsaufgaben, aber auch im Einsatz unterstützen und vertreten können;
  7. 7. zu psychischer und physischer Belastbarkeit sowie zu Selbstdisziplin und Verantwortungsbewußtsein erzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008508

Dokumentnummer

NOR12099645

alte Dokumentnummer

N61981116020

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