§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Ausbildungslehrgang

§ 3.

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge einzurichten, bei denen folgende Gegenstände in der ausgewiesenen Stundenanzahl zu unterrichten sind:

Stunden

  1. 1. Grundbegriffe der Österreichischen Bundesverfassung sowie der Gerichts- und Behördenorganisation 10
  2. 2. Verhalten im Parteienverkehr 10
  3. 3. Grundbegriffe des Dienst- und Besoldungsrechtes (einschließlich des Personalvertretungsrechtes) der Bundesbediensteten 10
  4. 4. Grundbegriffe des Zivil- und Strafrechtes, soweit sie für das Verständnis der Grundzüge des Verfahrensrechtes notwendig sind 10
  5. 5. Grundzüge des Zivil-, Exekutions- und Außerstreitverfahrens, soweit sie für den Dienst in der Geschäftsstelle von Bedeutung sind 25
  6. 6. Protokollführung in Strafsachen und Grundzüge des Strafverfahrensrechtes einschließlich der Grundbegriffe des Strafvollzugsrechtes, soweit sie für den Dienst in der Geschäftsstelle von Bedeutung sind 15
  7. 7. Grundbegriffe der automationsunterstützten Datenverarbeitung (praxisorientiert, auf einfacher Basis)10
  8. 8. Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz und Durchführungsverordnung zum Staatsanwaltschaftsgesetz, soweit diese in der Geschäftsstelle anzuwenden sind 35
  9. 9. Grundzüge des Gerichtsgebühren-, Kosten- und Einbringungswesens sowie des Zahlungs- und Verrechnungswesens 15
  10. 10. Grundbegriffe des Grundbuchsrechtes und des Handels- und Genossenschaftsregisterrechtes 10

(2) Der Unterricht in den in Abs. 1 Z 2 und 5 bis 10 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen Übungen zu verbinden.

(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Bedienstete zugewiesen (zugelassen) werden.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Schlagworte

Gerichtsorganisation, Dienstrecht, Zivilrecht, Zivilverfahren,

Exekutionsverfahren, Gerichtsgebührenwesen, Kostenwesen,

Zahlungswesen, Handelsregisterrecht, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008636

Dokumentnummer

NOR12102940

alte Dokumentnummer

N61987190650

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