Ausbildungslehrgang
§ 3.
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge einzurichten, bei denen folgende Gegenstände in der ausgewiesenen Stundenanzahl zu unterrichten sind:
Stunden
- 1. Grundbegriffe der Österreichischen Bundesverfassung sowie der Gerichts- und Behördenorganisation 10
- 2. Verhalten im Parteienverkehr 10
- 3. Grundbegriffe des Dienst- und Besoldungsrechtes (einschließlich des Personalvertretungsrechtes) der Bundesbediensteten 10
- 4. Grundbegriffe des Zivil- und Strafrechtes, soweit sie für das Verständnis der Grundzüge des Verfahrensrechtes notwendig sind 10
- 5. Grundzüge des Zivil-, Exekutions- und Außerstreitverfahrens, soweit sie für den Dienst in der Geschäftsstelle von Bedeutung sind 25
- 6. Protokollführung in Strafsachen und Grundzüge des Strafverfahrensrechtes einschließlich der Grundbegriffe des Strafvollzugsrechtes, soweit sie für den Dienst in der Geschäftsstelle von Bedeutung sind 15
- 7. Grundbegriffe der automationsunterstützten Datenverarbeitung (praxisorientiert, auf einfacher Basis)10
- 8. Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz und Durchführungsverordnung zum Staatsanwaltschaftsgesetz, soweit diese in der Geschäftsstelle anzuwenden sind 35
- 9. Grundzüge des Gerichtsgebühren-, Kosten- und Einbringungswesens sowie des Zahlungs- und Verrechnungswesens 15
- 10. Grundbegriffe des Grundbuchsrechtes und des Handels- und Genossenschaftsregisterrechtes 10
(2) Der Unterricht in den in Abs. 1 Z 2 und 5 bis 10 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen Übungen zu verbinden.
(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Bedienstete zugewiesen (zugelassen) werden.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Schlagworte
Gerichtsorganisation, Dienstrecht, Zivilrecht, Zivilverfahren,
Exekutionsverfahren, Gerichtsgebührenwesen, Kostenwesen,
Zahlungswesen, Handelsregisterrecht, Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008636
Dokumentnummer
NOR12102940
alte Dokumentnummer
N61987190650
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