§ 3.
(1) Das Selbststudium umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Wehrpolitische Ausbildung;
- 2. Fernmeldedienst;
- 3. Karten- und Geländekunde;
- 4. Waffen- und Schießdienst;
- 5. Gefechtsdienst.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist an der Heeresunteroffiziersschule abzuhalten und umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;
- 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten;
- 3. Verfahrensrecht.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008580
Dokumentnummer
NOR12101809
alte Dokumentnummer
N61985181920
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
