§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

§ 3.

(1) Das Selbststudium umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Wehrpolitische Ausbildung;
  2. 2. Fernmeldedienst;
  3. 3. Karten- und Geländekunde;
  4. 4. Waffen- und Schießdienst;
  5. 5. Gefechtsdienst.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist an der Heeresunteroffiziersschule abzuhalten und umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;
  2. 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten;
  3. 3. Verfahrensrecht.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008580

Dokumentnummer

NOR12101809

alte Dokumentnummer

N61985181920

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